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Allgemeines Mit dem Erscheinen neuer Kataloge,
Preislisten und Angebote verlieren die früheren ihre Gültigkeit,
Preisänderungen bleiben vorbehalten.
Angebote Angebote verstehen sich, wenn
nicht ausdrücklich anders angegeben, rein netto, ausschließlich Verpackungskosten
ab Baumschule, jedoch einschließlich Ballenleinen, Töpfen oder Container,
soweit diese Kosten bereits in die Katalogpreise einkalkuliert sind. Die
Angebote sind freibleibend, der Zwischenverkauf bis vor Auftragserteilung
bleibt vorbehalten. Jedes Angebot ist als geschlossenes Ganzes zu betrachten.
Die Herausnahme einzelner Posten bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung. Dies
gilt besonders für frachtfrei kalkulierte Angebote. Frachtkostenangaben sind
stets unverbindlich.
Preise Preise gelten in EURO (EUR) ab
Verkaufsstelle ohne Skonto und Abzüge für die Güteklasse A. Für Pflanzen der
Güteklasse B wird ein Nachlass von 20% - bei Rosen 25% - gewährt. Bei Abnahme
von Pflanzen einer Art, Güte und Sorte werden berechnet: Einzelstückpreis für 1
– 9 Stück, Zehnstückpreis für 10 – 49 Stück, Hundertstückpreis für 50 – 499
Stück, Tausendstückpreis ab 500 Stück, soweit diese Preise im Katalog auch
genannt sind. Bei persönlichem Aussuchen der Pflanzen in der Baumschule haben
diese Katalogpreise keine Gültigkeit. Mit einem Aufschlag ist zu rechnen.
Auftragsannahme, Lieferpflicht Alle Aufträge, auch die unserer
Vertreter, und mündliche Vereinbarungen gelten erst dann als angenommen, wenn
sie von uns schriftlich bestätigt wurden. Wenn durch Wetterkatastrophen und
durch Fälle höherer Gewalt, wie z.B. Streik, Aussperrung, Energieausfall oder
ähnliche Betriebsstörung, Krieg oder kriegsähnliche Ereignisse oder sonstige
vom Verkäufer nicht zu vertretener Behinderung die Ausführung bestätigter
Aufträge unmöglich gemacht worden ist, so entfällt die Lieferpflicht.
Gütebestimmungen, Maße Maße sind, sofern es sich nicht um
den Stammumfang oder Veredlungsunterlagen handelt, nur annähernd angegeben.
Kleine Abweichungen nach unten oder oben sind grundsätzlich zulässig. Für alle
Lieferungen sind die Güteklassen und Grundmaße der Gütebestimmungen des BdB
bindend.
Muster, Ersatz Pflanzenmuster sollen nur die
Durchschnittsbeschaffenheit anzeigen. Es brauchen nicht alle Pflanzen genauso
wie die Probe ausfallen. Ersatz für fehlende Sorten in ähnlichen,
gleichwertigen Sorten ist gestattet, ebenfalls Größenersatz der
nächstliegenden, niederen bzw. höheren Sortierung, falls dies im Auftrag nicht
ausdrücklich verbeten wurde. Der Sortenersatz ist indessen nur
erlaubt, wenn sich der Auftrag auf mehrere Sorten erstreckt und die Stückzahl
der Sorten über 5 nicht hinausgeht. Bei allen Baumschulpflanzen, ausgenommen
Veredlungsunterlagen und Jungpflanzen können als Ersatz für Gütekasse A
Pflanzen der Gütekasse B zu dem hierfür gültigen Preis geliefert werden, falls
dies nicht ausdrücklich verbeten ist.
Verpackung, Versand, Kosten Der Versand erfolgt auf Rechnung
und Gefahr des Bestellers. Bei Verkauf auf Abruf haben wir das Recht, die
Pflanzen bei Herbstbestellung nach dem 15. Nov., bei Frühjahrsverkauf nach dem
15. April ohne weiteres abzuschicken. Für Schäden, die während des
Transportes entstanden sind, sind wir nicht haftbar. Auf Wunsch des Käufers
kann die jeweilige Lieferung gegen Transportschäden versichert werden. Die
Prämie geht zu Lasten des Käufers. Die Verpackung wird bei uns
fachgemäß und sorgfältig durchgeführt. Stückgutsendungen werden stets fest
verpackt, sofern nicht andere Vereinbarungen getroffen werden. Bei
Wagenladungen wird das Pflanzgut mit geeignetem Packmaterial gut abgedeckt. Die
einzelnen Lieferposten werden bei Versand kostenfrei übersichtlich bezeichnet
oder getrennt, damit bei sachgemäßem Auspacken und Ausladen Unklarheiten
vermieden werden. Die Verpackung wird dem Besteller
zu den Selbstkosten für Material und Arbeitslohn berechnet und wird nicht
zurückgenommen. Das Rollgeld zur Bahn oder zum
Schiff trägt der Besteller. Seine Höhe richtet sich nach den örtlichen Tarifen.
Rollgeld und Verpackungskosten können nachgenommen werden. Ist frachtfreie Lieferung vereinbart,
hat zunächst der Empfänger die Fracht vorzulegen. Sie wird sofort dem Konto als
Abschlag auf die Pflanzenrechnung gutgeschrieben.
Mängelrügen Mängel sind unverzüglich nach
Empfang der Ware zu rügen. Die Mängelanzeige muss spätestens 5 Tage nach Empfang
der Ware abgesandt werden. Die Mängel sind genau anzugeben. Mängel, die erst
später erkennbar sind, müssen unverzüglich gerügt werden, sobald sie zu
erkennen sind. Es ist nicht statthaft, von einer Warenart nur einen Teil der
Lieferung zur Verfügung zu stellen oder eine Minderung des Kaufpreises hierfür
zu verlangen, da jeder einzelne Posten der Rechnung als ein Ganzes zu
betrachten ist.
Gewährleistung Eine Gewähr für das Anwachsen
gelieferter Pflanzen kann grundsätzlich nicht übernommen werden. Wird jedoch
seitens des Käufers eine Anwachsgarantie verlangt, so kann hierfür ein
besonderer Betrag in Anrechnung gestellt werden. Für die Sortenechtheit wird nur
bis zum jeweiligen Rechnungsbetrag Gewähr geleistet. Darüber hinausgehende
Ansprüche bestehen nicht, sofern nicht im Einzelfalle besondere schriftliche
Vereinbarungen getroffen worden sind oder uns grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen
werden kann. Die Gewähr für Echtheit der Sorten
und bei Obstbäumen der geforderten Unterlagen wird bis zum Ablauf des 5. Jahres
vom Tage der Lieferung übernommen. Bei Beerenobst, Rosenpflanzen und anderen
Gehölzen läuft die Gewähr nur bis zum 2. Jahr vom Tag der Lieferung ab. Für
Sortenechtheit der Nachzucht wird keine Gewähr übernommen. Bei
Veredlungsunterlagen und Jungpflanzen übernimmt der Lieferant für die Echtheit
der gelieferten Sorten Gewähr nur bis zum Ablauf eines Jahres vom Tage der
Lieferung an.
Zahlung Aufträge, in denen keine anderen
Vereinbarungen getroffen sind, können gegen Nachnahme ausgeführt werden. Bei Begleichung von Rechnungsbeträgen darf ein
Zahlungsziel von 30 Tagen ab Lieferung der Ware nicht überschritten werden.
Wird das Zahlungsziel von 30 Tagen überschritten, so sind wir berechtigt,
Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem Diskontsatz der Landeszentralbanken
zu verlangen. Erfolgt Bezahlung innerhalb 14 Tagen nach Lieferung der Ware, so
werden 2% Skonto auf den Netto-Rechnungsbetrag gewährt. Bei Zielüberschreitungen sind auch
nachfolgende Rechnungen sofort zur Zahlung fällig.
Eigentumsvorbehalt Die gelieferten Pflanzen bleiben
Eigentum des Verkäufers bis zur vollen Erfüllung der diesem gegen den Käufer
zustehenden Kaufpreisansprüche, bei Kaufpreiszahlung durch Wechsel oder Schecks
bis zu deren Einlösung. Das vorbehaltene Eigentum des
Verkäufers geht nicht dadurch verloren, dass der Käufer die gelieferten
Pflanzen bis zu deren Weiterveräußerung oder endgültiger Verwendung
vorübergehend auf seinem oder fremden Grundstück einlagert, einschlägt oder
einpflanzt. Der Käufer ist verpflichtet, dabei so vorzugehen, dass die Pflanzen
als vom Verkäufer gekommen bestimmbar sind. Der Käufer verpflichtet sich, dem
Verkäufer erforderlichenfalls Einsicht in die entsprechenden
Geschäftsunterlagen zu geben. Bei trotzdem erfolgter Vermischung der
gelieferten Pflanzen mit anderen gleichartigen Pflanzen erwirbt der Verkäufer
in Höhe des Wertes der von ihm gelieferten Pflanzen für die Zeit des Bestehens
des Eigentumsvorbehalts Miteigentum an den vermischten Pflanzen. Weiterveräußerung, Verpfändung
oder Sicherungsübereignung vor Erfüllung der Ansprüche des Lieferanten ist
unzulässig. Wenn der Käufer im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs die
noch im Eigentum des Verkäufers stehenden Pflanzen weiterveräußert, gelten die
aus der Weiterveräußerung ihm erwachsenden Forderungen als mit dem Zeitpunkt
der Lieferung an den Verkäufer abgetretenen bis zur Höhe der dem Erstverkäufer
zustehenden Ansprüche.
Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort und Gerichtsstand
ist Appen-Etz, sofern hierfür keine besonderen Absprachen schriftlich
vereinbart wurden.
Sonstiges Sämtliche Preise dieses Katalogs
sind ohne Mehrwertsteuer kalkuliert. Die MwSt. wird gesondert berechnet. Sollte
eine Änderung des MwSt.-Satzes vor Auslieferung der Bestellung eintreten, so
hat jeder Vertragspartner das Recht, die Berücksichtigung der neuen
Mehrwertsteuer zu verlangen. Rosensorten, deren
Züchtungsverfahren bzw. die als Sorte selbst unter Sortenschutz stehen oder zum
Patent angemeldet sind oder deren Name, unter dem wir sie in den Verkehr
bringen, warenzeichenrechtlich geschützt ist, werden von uns mit einem
Neuheiten-Schutz-Etikett besonders gekennzeichnet. Bezieher solcher Rosensorten
sind verpflichtet, jegliche entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von
Rosenaugen dieser Pflanzen zu unterlassen, eine Weitergabe jener Rosenpflanzen
nur in dem Zustand – einschließlich Etikett- und Sortenechtheitskennzeichnung –
entgeltlich oder unentgeltlich vorzunehmen, in welchem diese von uns bezogen
worden sind. Eine Weitervermehrung oder Ausfuhr solcher Sorten ins Ausland ist
nicht zulässig.
Anerkennung Mit Auftragserteilung gelten die
Lieferungsbedingungen als anerkannt. Auch dann, wenn der Kunde uns seine
eigenen, von unseren abweichenden, Einkaufs- und Zahlungsbedingungen mitgeteilt
hat. Abweichende Vereinbarungen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen
Bestätigung.
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